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DDG und Lieferkettengesetz LkSG

Wir liefern Ihrem Compliance-Team den zoll-relevanten Datenstrang für LkSG-Berichte: strukturierte Lieferanten-, Ursprungs- und Routendaten aus jeder Einfuhrabwicklung. Sie senden uns Lieferantenliste plus Risikoländer-Liste – Sie erhalten ein konsistentes Mapping Lieferant–Land–Warengruppe für Ihre Risikoanalyse und den BAFA-Bericht. Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, in Kraft seit 14. Mai 2024) ist eine separate Regelung für digitale Diensteanbieter; wir ordnen den Bezug auf dieser Seite ein.

Worum es geht

Auf dieser Seite trennen wir zwei Regelwerke, die oft verwechselt werden: LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ab 1.000 Beschäftigten) und DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, für digitale Diensteanbieter). Für unsere Kunden ist primär das LkSG relevant – und auch dort sind wir nicht der Adressat, sondern der Datenlieferant. Wir koordinieren mit Ihrem Compliance-Team den zoll-seitigen Input: Lieferantenstammdaten, Ursprungsländer, Transitländer, Warengruppen aus Ihren Einfuhren. Den DDG-Teil führen wir nur zur Abgrenzung auf, weil wir in Mandantengesprächen regelmäßig die Frage hören.

LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

  • LkSG vom 16. Juli 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023.
  • Zunächst für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ab 3.000 Beschäftigten.
  • Seit 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten.
  • Erfasst auch deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ab den jeweiligen Schwellen.
  • Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Zentrale Pflichten nach LkSG

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems zur Identifikation, Prävention, Beendigung und Minimierung von Risiken.
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (z.B. Menschenrechtsbeauftragte/r).
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen entlang der Lieferkette – mindestens jährlich und anlassbezogen.
  • Abgabe einer grundsatzbezogenen Erklärung zur Menschenrechtsstrategie.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.
  • Beschwerdeverfahren für Betroffene mit klaren Zuständigkeiten und Vertraulichkeit.
  • Dokumentations- und Berichtspflicht: jährlicher LkSG-Bericht an BAFA, Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.
  • Bei begründetem Anlass: Risikoanalyse auch bei mittelbaren Zulieferern.

Geschützte Rechtspositionen nach LkSG

  • Verbot von Kinderarbeit (Mindestalter, Verbot schlimmster Formen).
  • Verbot von Zwangs- und Sklavenarbeit.
  • Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
  • Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen.
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns.
  • Verbot der Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
  • Schutz vor widerrechtlicher Landnahme.
  • Verbot bestimmter umweltbezogener Risiken (Quecksilber-Übereinkommen, POPs-Übereinkommen, Basler-Übereinkommen).

Sanktionen nach LkSG

Sanktionsrahmen für Ihr Compliance-Team zur Einordnung: bis zu 800.000 EUR pro Einzelfall, bei Jahresumsatz über 400 Mio. EUR bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes; zusätzlich Ausschluss von öffentlicher Auftragsvergabe bis zu drei Jahre. Die BAFA hat Prüfbefugnisse und kann Maßnahmen anordnen. Wir liefern den BAFA-Bericht-Input für Zollabwicklung – die rechtliche Bewertung und Einreichung verbleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand.

DDG - Digitale-Dienste-Gesetz

  • DDG vom 6. Mai 2024, in Kraft seit 14. Mai 2024.
  • Setzt den EU-Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) auf nationaler Ebene um und ergänzt diesen.
  • Ersetzt weitgehend das Telemediengesetz (TMG) für Sorgfaltspflichten digitaler Dienste; Datenschutz-Vorgaben des TMG sind in das TTDSG integriert worden.
  • Adressaten: Anbieter von Vermittlungsdiensten, Hosting-Diensten, Online-Plattformen und Suchmaschinen.
  • Zuständige Behörde: Bundeszentrale für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator).

Pflichten nach DDG

  • Transparenzanforderungen: AGB, Moderationsentscheidungen, Werbepraktiken klar offenlegen.
  • Notice-and-Action-Verfahren: Mechanismen zum Melden rechtswidriger Inhalte.
  • Pflicht zu klaren AGB und nutzerfreundlicher Beschwerde- und Streitbeilegungsmöglichkeit.
  • Sorgfaltspflichten je nach Diensttyp gestaffelt; sehr große Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs/VLOSEs) haben verschärfte Pflichten direkt aus dem DSA.
  • Berichtspflichten an die zuständige Behörde.

Verbindung zu Zoll- und Logistikprozessen

Wir sind nicht Adressat des LkSG – aber wir sitzen an der Datenquelle: jede Einfuhrabwicklung erzeugt strukturierte Informationen zu Lieferant, Ursprungsland, Transitländern, Warengruppe und Menge. Genau das, was Ihre Risikoanalyse braucht. Wir bereiten diese Daten so auf, dass Ihr Compliance-Team sie direkt in Ihr Risikomanagementsystem übernehmen kann – pro Sendung, pro Lieferant, pro Quartal. Sie definieren die Risikoindikatoren, wir liefern die Zoll-seitigen Felder dazu.

Wie wir Sie unterstützen

  • Bereitstellung strukturierter Lieferanten- und Routendaten aus Zollprozessen für LkSG-Risikoanalysen.
  • Anpassung von Checklisten und Einfuhr-/Ausfuhrprozessen, um zusätzliche Compliance-Hinweise (Hochrisikoländer, kritische Warengruppen) zu erfassen.
  • Zusammenarbeit mit Compliance-Teams unserer Kunden zur Verknüpfung von Zoll- und LkSG-Daten.
  • Schnittstelle zwischen Zollsystemen und Lieferketten-Compliance-Tools (z.B. Mapping Lieferant – Land – Risikoindikator).
  • Hinweise auf neue oder geänderte Risikoindikatoren aus der EU-Sanktions- und Außenwirtschaftsperspektive.

Häufig gestellte Fragen

Wir prüfen das mit Ihnen entlang der Schwellen: ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland (seit 1. Januar 2024), inklusive deutscher Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, Leiharbeitnehmer ab sechs Monaten Einsatzdauer mitgezählt. Wenn Sie unter dieser Schwelle liegen, kann LkSG dennoch über Tier-1-Anforderungen Ihrer Auftraggeber durchschlagen – auch dann liefern wir Ihnen den zoll-relevanten Daten-Output, mit dem Sie deren Fragen beantworten.
Tier 1 sind Ihre direkten Vertragspartner, Tier 2/3 die vorgelagerten Akteure. Sorgfaltspflichten gelten primär für eigenen Geschäftsbereich und Tier 1; tiefer in die Lieferkette nur bei begründetem Anlass. In den Zollanmeldungen, die wir für Sie abwickeln, ist regelmäßig Tier 1 sichtbar (Versender, Lieferant) – häufig auch das Ursprungsland aus Tier 2/3. Diese Felder spiegeln wir Ihrem Compliance-Team strukturiert zurück.
Wir extrahieren aus jeder Einfuhrabwicklung Lieferant, Ursprungsland, Transitländer, Warengruppe und Menge – die Felder, die Ihre LkSG-Risikoindikatoren brauchen. Beispiel: Sie beziehen Baumwolle aus einem Hochrisikoland – das taucht in der Einfuhranmeldung als Ursprung + Warentarifnummer auf, wir geben es Ihnen als strukturierten Datensatz pro Sendung. Sie übernehmen das maschinell in Ihr Risikomanagementsystem.
Die deutsche Anpassung an die EU-CSDDD ist in Diskussion, ein verabschiedeter Gesetzestext liegt nicht vor; ein Entwurf wird im Laufe von 2026 erwartet. Wir empfehlen aus Mandantenpraxis: CSDDD-Felder bereits jetzt parallel zum LkSG-Datensatz mitführen, dann ist der spätere Übergang Konfiguration statt Migration. Den zoll-seitigen Teil halten wir für Sie bereits CSDDD-kompatibel.
Das DDG ist die deutsche Begleitgesetzgebung zum EU-Digital Services Act (DSA), in Kraft seit 14. Mai 2024, gilt für Hosting, Online-Plattformen, Suchmaschinen und ersetzt weitgehend das TMG. Wir grenzen das hier ab, weil das Kürzel oft mit einem geplanten deutschen Diligence-Duty-Gesetz (Lieferketten-Regelung) verwechselt wird. Für Ihre Zollabwicklung berührt uns das DDG nicht – wir sind kein digitaler Diensteanbieter im Sinne des DDG.
Sanktionsrahmen zur Einordnung für Ihr Compliance-Team: bis zu 800.000 EUR pro Einzelfall, bei Jahresumsatz über 400 Mio. EUR bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre, dazu Ausschluss von öffentlicher Auftragsvergabe bis zu drei Jahre. Wir liefern Ihnen den belastbaren Zoll-Datenstrang, mit dem Ihre Risikoanalyse und der BAFA-Bericht auf nachvollziehbarem Input stehen.