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CBAM CO2-Grenzausgleich Verzollung

Ab 1. Januar 2026 ist CBAM für Importeure von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom Pflicht. Wir übernehmen für Sie die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder, die jährliche CBAM-Erklärung und die Verzahnung mit Ihrer ATLAS-Einfuhr. Sie liefern uns Lieferanten- und Mengendaten, wir liefern Ihnen einen sauberen Compliance-Prozess aus einer Hand.

Worum es geht

CBAM verteuert klimaintensive Importe, indem die in der Ware eingebetteten CO₂-Emissionen nachträglich bepreist werden – analog zum EU-Emissionshandel (EU-ETS). Für Sie heißt das konkret: Oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle überlässt der Zoll seit 2026 CBAM-Ware nur noch zugelassenen CBAM-Anmeldern in den freien Verkehr. Wir prüfen Ihre Importströme, regeln den Anmelder-Status und stellen sicher, dass Tarifierung, Mengen und Emissionsdaten sauber zusammenpassen.

Rechtsgrundlage und Status 2026

  • Wir arbeiten auf Basis der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, in Kraft seit 17. Mai 2023.
  • Übergangsphase 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025: reine Berichtspflicht über importierte Emissionen, keine Zertifikatekosten – wir haben die Quartalsmeldungen übernommen.
  • Regelphase ab 1. Januar 2026: wir registrieren Sie als zugelassenen CBAM-Anmelder, kalkulieren den Zertifikatebedarf und reichen die jährliche CBAM-Erklärung ein.
  • Wir koordinieren die zuständige Behörde für Sie: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 regelte Berichtsformat und Datenqualität für die Übergangsphase; seit 2026 setzen wir die Vorgaben der geänderten CBAM-Verordnung für die Regelphase in Ihrem Reporting um.

Geltungsbereich

Wir prüfen für Sie, welche Ihrer Drittlandsimporte unter CBAM fallen. Die Pflicht hängt am KN-Code – Anhang I der CBAM-Verordnung legt die betroffenen Warengruppen fest. Wir tarifieren sauber und vermeiden so, dass falsche Codes CBAM-Fehler oder Sanktionen auslösen.

  • Eisen und Stahl (z.B. Halbzeug, Bleche, Rohre, Schrauben, Schrauben, Schienen, Konstruktionen).
  • Aluminium (Halbzeug, Profile, Draht, Folien).
  • Zement und zementbasierte Produkte.
  • Düngemittel (Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger).
  • Wasserstoff.
  • Strom (Elektrizität aus Drittländern).
  • Bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte (precursor goods und downstream goods).

De-minimis-Schwelle

Wir prüfen für Sie die 50-Tonnen-Bagatellgrenze nach der CBAM-Omnibus-Verordnung (EU) 2025/2083 (in Kraft seit 20. Oktober 2025). Ab 1. Januar 2026 gilt eine einheitliche, masse-basierte De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Netto-Gesamtmasse pro Importeur und Kalenderjahr für alle CBAM-Waren außer Strom und Wasserstoff – also für Eisen/Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel. Liegen Sie darunter, befreien wir Sie sauber dokumentiert von der Anmelder-Pflicht und der Zertifikatabgabe. Wir kumulieren dafür alle Ihre CBAM-Sendungen über das Jahr und schlagen rechtzeitig Alarm, bevor die Schwelle gerissen wird.

Pflichten in der Übergangsphase 2023-2025

  • Wir haben die quartalsweisen CBAM-Berichte bis Ende 2025 über das CBAM-Transitional-Registry der EU-Kommission eingereicht.
  • Wir haben die Berichtsfrist eingehalten: jeweils einen Monat nach Quartalsende (letzter Bericht Q4 2025 bis 31. Januar 2026).
  • Wir haben importierte Mengen, KN-Codes, Ursprungsland sowie eingebettete direkte und indirekte Emissionen in prüffähigen Meldungen gebündelt.
  • Wir haben die 80/20-Regel umgesetzt, die ab Q3/2024 (1. Juli 2024) galt: höchstens 20 % der eingebetteten Emissionen komplexer Waren durften auf Schätzungen wie Default-Werten beruhen, der Rest auf Primärdaten Ihrer Lieferanten – die Daten haben wir strukturiert abgeholt.
  • Wir haben darauf geachtet, dass keine verspäteten oder fehlerhaften Berichte Sanktionen auslösen, auch wenn in der Übergangsphase noch keine Zertifikatekosten anfielen.

Pflichten in der Regelphase ab 2026

  • Wir registrieren Sie rechtzeitig vor Ihrem ersten CBAM-pflichtigen Import 2026 als zugelassenen CBAM-Anmelder bei der DEHSt.
  • Wir reichen Ihre jährliche CBAM-Erklärung für das Vorjahr ein – Abgabefrist 30. September des Folgejahres (CBAM-Erklärung 2026 bis 30. September 2027).
  • Wir kalkulieren Ihren Zertifikatebedarf in Höhe der eingebetteten Emissionen, ziehen nachgewiesene CO2-Bepreisung im Ursprungsland ab und beschaffen die Zertifikate.
  • Wir steuern den Zertifikatekauf ab Verkaufsstart am 1. Februar 2027 und die erste Zertifikateabgabe bis 30. September 2027 für Ihre Importe 2026.
  • Wir koordinieren die Verifizierung der Emissionsdaten mit akkreditierten Prüfern, sobald Sie tatsächliche Werte statt Default-Werten ansetzen wollen.

Default-Werte vs. tatsächliche Emissionen

Wir entscheiden mit Ihnen pro Warengruppe, ob wir mit Default-Werten der EU-Kommission rechnen oder tatsächliche Lieferanten-Emissionsdaten ansetzen. Default-Werte sind konservativ und meist höher als reale Werte – schnell verfügbar, aber teurer in den Zertifikatekosten. Tatsächliche Werte verlangen dokumentierte Mess- und Berechnungsverfahren beim Hersteller im Drittland plus Verifizierung durch akkreditierte Prüfer. Wir gehen früh auf Ihre Lieferanten zu, klären die Datenqualität und kalkulieren beide Varianten gegen, damit Sie die wirtschaftlich saubere Option fahren.

Integration in ATLAS-Einfuhr

  • Wir tarifieren Ihre Einfuhranmeldung sauber – der KN-Code löst die CBAM-Pflicht aus, hier dürfen keine Fehler passieren.
  • Wir hinterlegen ab 2026 Ihren CBAM-Anmelder-Status in der ATLAS-Anmeldung, damit der Zoll die Ware in den freien Verkehr überlässt.
  • Wir spiegeln die Importmengen aus ATLAS direkt in Ihre CBAM-Erklärung – Zoll- und CBAM-Daten bleiben konsistent.
  • Wir erweitern Ihre Lieferantenstammdaten um Emissionsdaten und Produktionsstandorte, nicht nur Zollwert und Ursprung.

Sanktionen

Wir halten Sie sanktionsfrei. Im Übergangszeitraum (2023–2025) drohten Bußgelder für Berichtspflichtverstöße von 10 bis 50 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent. In der Regelphase ab 1. Januar 2026 beträgt die Sanktion mindestens 100 Euro pro nicht abgegebene Tonne CO₂-Äquivalent (Art. 26 VO 2023/956 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 RL 2003/87/EG, inflationsindexiert) – plus Nachforderungen, Korrekturpflichten und Reputationsschäden. Wir greifen besonders hart bei wiederholten Verstößen ein, denn der Entzug des CBAM-Anmelder-Status legt Ihre künftigen Importe an der Grenze still. Deshalb fahren wir Ihre Jahreserklärung und die vierteljährliche Prüfung Ihres Zertifikatebestands in einem festen Takt mit interner Vier-Augen-Prüfung.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir identifizieren Ihre CBAM-relevanten Waren über KN-Codes und prüfen die Mengenströme gegen die 50-Tonnen-Schwelle.
  • Wir registrieren Sie als CBAM-Anmelder und stimmen alle Rückfragen mit der DEHSt ab.
  • Wir bauen konsistente Stammdaten zwischen Zollanmeldung (ATLAS), Lieferantenstammdaten und CBAM-Reporting auf.
  • Wir schulen Ihren Einkauf und Ihre Disposition zu CBAM-Anforderungen an Lieferanten (Emissionsdaten, Verifizierung).
  • Wir übergeben die Daten strukturiert an Ihr Nachhaltigkeits- und Controlling-Team.

Häufig gestellte Fragen

Wir gleichen Ihr Importportfolio gegen die Anhang-I-Liste der CBAM-Verordnung ab – KN-Codes aus Eisen/Stahl (Kapitel 72 und 73), Aluminium (Kapitel 76), Zement (Kapitel 25), Düngemittel (Kapitel 31), Wasserstoff (Kapitel 28) und Strom (Kapitel 27). Sie liefern uns Ihre Artikelstammdaten, wir liefern eine eindeutige CBAM-Klassifikation pro Position.
Wir prüfen das pro Importeur und Kalenderjahr für Sie. Die 50-Tonnen-Schwelle gilt kumuliert über alle CBAM-Sendungen für Eisen/Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel; Strom und Wasserstoff sind ausgenommen. Unter der Schwelle entfallen die CBAM-Pflichten; die Befreiung ist in der Zollanmeldung anzugeben. Wird die Schwelle im Laufe des Jahres überschritten, gelten alle Pflichten für sämtliche Einfuhren dieses Jahres – wir dokumentieren Ihre Mengen sauber, damit der Zoll die Befreiung akzeptiert.
Wir kalkulieren Ihren Zertifikatebedarf auf Basis der Schlusspreise der EU-ETS-Zertifikate auf der Auktionsplattform: für 2026 als Quartalsdurchschnitt des Einfuhrquartals, ab 2027 als Wochendurchschnitt. Die tatsächlichen Kosten hängen an Ihren eingebetteten Emissionen, der importierten Menge und der nachgewiesenen CO₂-Bepreisung im Ursprungsland. Sie erhalten von uns eine belastbare Hochrechnung, bevor Sie kaufen.
Wir greifen auf Default-Werte zurück, wenn Ihre Lieferanten keine verifizierten Primärdaten liefern. Diese von der EU-Kommission veröffentlichten Standardemissionswerte sind konservativ angesetzt und meist höher als reale Emissionen – also teurer in der Zertifikatebeschaffung. Wir empfehlen, die Lieferanten-Datenqualität früh zu verbessern und rechnen Ihnen den Spareffekt durch.
Wir setzen für Sie einen Lieferanten-Fragebogen zu Produktionsstandorten, Energiemix, Mess- und Berechnungsmethoden sowie Verifizierungs-Audits auf. Sie leiten ihn an Ihre Lieferanten weiter, wir werten die Rückläufer aus und entscheiden je Lieferant, ob wir mit Primärdaten oder Default-Werten arbeiten – inklusive Auswirkung auf Ihre kalkulatorischen Importkosten.
Seit 1. Januar 2026 verweigert der Zoll oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle ohne CBAM-Anmelder-Status die Überlassung in den freien Verkehr – die Sendung bleibt unter zollamtlicher Überwachung und Standgeld läuft auf. Wer den Antrag bis 31. März 2026 gestellt hatte, darf bis zur Entscheidung der Behörde vorläufig weiter einführen; wer jetzt erst beantragt, muss die Zulassung vor der Einfuhr abwarten. Wir registrieren Sie deshalb rechtzeitig und halten den Status mit allen Folgemeldungen aktiv.