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CSDDD EU-Sorgfaltspflichten ab 2029

Wir liefern den zoll-relevanten CSDDD-Daten-Stream für Ihre Sorgfaltspflichten ab 26. Juli 2029. Sie senden uns Ihre Tier-1-Lieferantenliste und KN-Codes, wir verknüpfen diese mit der Zollabwicklung und übergeben Ihrem CSDDD-Verantwortlichen strukturierte Außenhandelsdaten für Risikoanalyse und Reporting. Die Schwelle 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit (Omnibus I, Richtlinie (EU) 2026/470) entscheidet, ob Sie betroffen sind – die Datenarbeit starten wir parallel zum LkSG.

Worum es geht

Sie sind als Inhouse-Compliance-Funktion für CSDDD verantwortlich – wir sind Ihr operativer Datenlieferant an der Zoll-Schnittstelle. Die Richtlinie verlangt Sorgfalt entlang der gesamten Chain of Activities: upstream bis zur Rohstoffgewinnung, teilweise downstream über Vertrieb, Transport und Lagerung. Die zoll-relevanten Lieferanten-, Ursprungs- und Warenstrom-Daten dafür liefern wir aus der laufenden Außenhandelsabwicklung – ohne Bruch, ohne Doppelpflege. Sie identifizieren, bewerten und berichten – wir stellen sicher, dass Ihre Datenbasis dazu sauber ist.

Rechtsgrundlage und Status 2026

  • Richtlinie (EU) 2024/1760 vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit.
  • Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 5. Juli 2024.
  • Inkrafttreten 25. Juli 2024.
  • Frist zur Umsetzung in nationales Recht: 26. Juli 2028 (ursprünglich 26. Juli 2026; verschoben durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470).
  • Bis zur Umsetzung in deutsches Recht gilt in Deutschland das LkSG.
  • Beschlossen: Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, in Kraft seit 18. März 2026 – sie vereinfacht und verschiebt CSDDD-Pflichten.

Anwendung ab 26. Juli 2029

PhaseAnwendung abSchwellenwerte
Anwendung ab 26. Juli 202926. Juli 2029EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit. Drittlandsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der EU (kein MA-Schwellenwert für Non-EU-Unternehmen, nur die Umsatzschwelle 1,5 Mrd. EUR EU-Nettoumsatz). Hinweis: durch Omnibus I (Richtlinie (EU) 2026/470, Inkrafttreten 18.3.2026) wurden die ursprünglichen drei Phasen gestrichen und auf einen einheitlichen Anwendungsbeginn 26.7.2029 zusammengefasst, mit nur einer Schwelle (5.000 MA + 1,5 Mrd EUR Nettoumsatz).

Pflichten nach CSDDD

  • Integration der Sorgfaltspflichten in Unternehmenspolitik und Risikomanagement.
  • Identifikation und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entlang der Chain of Activities.
  • Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen, einschließlich vertraglicher Zusicherungen und Audits.
  • Beendigung oder Minimierung tatsächlich eingetretener negativer Auswirkungen.
  • Beschwerdemechanismen für Betroffene und Stakeholder.
  • Monitoring der Sorgfaltsmaßnahmen und ihrer Wirksamkeit.
  • Öffentliche Berichterstattung über Sorgfaltspflichten (i.d.R. integriert in CSRD-Nachhaltigkeitsbericht).
  • Klimaschutzplan: Die ursprünglich vorgesehene Pflicht (Art. 22) wurde durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen.

Geltungsbereich Wertschöpfungskette

Für Sie heißt das: Wir sehen in der Zollabwicklung Lieferanten, Ursprungsländer, Transitländer und Warenströme – also genau die upstream-Daten, die in Ihre CSDDD-Risikoanalyse einfließen. Auch downstream-Bewegungen (Vertrieb, Transport, Lagerung), die wir abwickeln, lassen sich strukturiert übergeben. Endkunden und Entsorgungsphasen bleiben außen vor. Dort, wo die LkSG-Logik bisher endet (eigener Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer), liefern wir die Datenbasis weiter – bis zur Rohstoffstufe, soweit aus den Zoll-Vorgängen rekonstruierbar.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

  • Bußgelder durch Aufsichtsbehörden mit einer Höchstgrenze von 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470).
  • Veröffentlichung von Verstößen (Naming and Shaming).
  • Die Einhaltung der CSDDD-Pflichten kann bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden (Art. 31).
  • Zivilrechtliche Haftung richtet sich nach nationalem Recht; wird ein Unternehmen haftbar gemacht, haben Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensersatz (Art. 29 Abs. 2).
  • Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen mindestens 5 Jahre (Art. 29 Abs. 3).
  • Die EU-weit einheitliche Haftungsgrundlage der ursprünglichen Fassung (Art. 29 Abs. 1) wurde durch die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen.

Verhältnis CSDDD zu LkSG

  • LkSG ist deutsches Recht seit 2023, CSDDD wird durch nationale Umsetzung wirksam.
  • CSDDD unterscheidet sich in mehreren Punkten: Wertschöpfungskette (Chain of Activities) statt Lieferkette; die Schwelle (5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz) liegt deutlich über der LkSG-Schwelle (1.000 Beschäftigte im Inland).
  • Den ursprünglich vorgesehenen Klimaschutzplan (Art. 22) hat die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen; das LkSG kennt ihn ebenfalls nicht.
  • Die deutsche Umsetzung muss bis 26. Juli 2028 erlassen und ab 26. Juli 2029 angewendet werden.
  • Bis zur Umsetzung gilt das LkSG fort - Vorbereitung auf CSDDD ist parallel sinnvoll, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Verbindung zu Zoll- und Logistikprozessen

Wir sind nicht selbst CSDDD-Normadressat – wir sind Ihr operativer Partner an der Zoll-Schnittstelle. Aus jeder ATLAS-Anmeldung, jeder Einfuhr- und Ausfuhr-Abwicklung fallen Daten an, die in Ihre CSDDD-Risikoanalyse gehören: Lieferant, Produktionsland, Transitland, KN-Code, Warenstrom. Diese liefern wir Ihnen strukturiert und in der Granularität, die die Richtlinie verlangt. Sie geben uns die zusätzlichen Compliance-Attribute (Hochrisiko-Klassifikation, Lieferantenzertifikate, kritische Warengruppen) – wir pflegen sie im Zoll-Workflow mit, damit Ihr CSDDD-Bericht und Ihre Zollabwicklung aus einer Quelle gespeist werden.

Wie wir Sie unterstützen

  • Bereitstellung strukturierter Außenhandelsdaten für CSDDD-Risikoanalysen.
  • Mapping zwischen Lieferanten, KN-Codes, Ursprungsländern und Risikoindikatoren.
  • Optionale Erfassung zusätzlicher Compliance-Attribute (Hochrisikoländer, kritische Warengruppen, Lieferantenzertifikate) im Zollabwicklungs-Workflow.
  • Schnittstellen zwischen Zollsystemen (ATLAS) und ESG-/Compliance-Tools der Kunden.
  • Beobachtung der nationalen Umsetzung der CSDDD und Anpassung der Datenmodelle bei Bedarf.
  • Zusammenarbeit mit Compliance-, Nachhaltigkeits- und Einkaufsteams der Kunden.

Häufig gestellte Fragen

Sie sind ab 26. Juli 2029 erfasst, wenn Sie als EU-Unternehmen mehr als 5.000 Beschäftigte weltweit und mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit haben – oder als Drittlandsunternehmen mehr als 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der EU (Mitarbeiter-Schwelle entfällt für Non-EU). Die ursprünglich gestaffelten Phasen mit 3.000 und 1.000 Beschäftigten hat die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen. Die Transposition der Mitgliedstaaten läuft bis 26.7.2028. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Konzernstruktur unter die Schwelle fällt: Wir prüfen die zoll- und außenwirtschaftliche Seite mit Ihrem Compliance-Team.
Für Sie heißt das: deutlich mehr Datentiefe. Die LkSG-Lieferkette endet bei Ihren unmittelbaren Zulieferern, mittelbare nur bei Anlass. Die CSDDD-Chain-of-Activities geht upstream bis zur Rohstoffstufe und erfasst downstream Vertrieb, Transport und Lagerung. Wir liefern aus der Zollabwicklung die Daten, die diese erweiterte Tiefe abbilden – Ursprungsland, Vorlieferanten aus Präferenzkalkulationen, Transitwege, Lagerbewegungen.
Die ursprünglich EU-weit einheitliche Haftungsgrundlage hat die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen; ob und wie ein Unternehmen haftet, richtet sich nach nationalem Recht. Wird es haftbar gemacht, haben Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, die Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Aus unserer Sicht heißt das: Ihre Datenbasis muss prüfungsfest sein. Wir dokumentieren in der Zollabwicklung jede Lieferanten- und Ursprungs-Information so, dass sie im Streitfall belegbar bleibt.
Die ursprünglich in Art. 22 vorgesehene Pflicht, einen Plan zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad zu erstellen, hat die Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen. Für CSDDD-pflichtige Unternehmen besteht diese Pflicht damit nicht mehr. Aus den Zoll-Daten liefern wir weiterhin Herkunfts- und Warenstromdaten, die Sie für CBAM ohnehin brauchen – einmal erhoben, doppelt verwertet.
Für Sie wird CSDDD am 26. Juli 2029 wirksam – einheitlich, ohne Vorstaffel. Die nationale Umsetzungsfrist endet am 26. Juli 2028 (Omnibus-I-verlängert). Die ursprünglich geplanten früheren Phasen ab 2027 und 2028 sind durch die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 gestrichen. Bis dahin gilt für Sie das LkSG fort – wir bauen die Datenbasis schon heute so, dass sie beide Regime trägt.
Inhaltlich nein – datenseitig ja. CBAM ist Ihr CO2-Bepreisungsinstrument mit Zertifikatekauf für Importe wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. CSDDD ist Ihre Sorgfaltspflichten-Richtlinie. Lieferant, Produktionsland und Warengruppe brauchen Sie in beiden Regimen. Wir pflegen diese Stammdaten in der Zollabwicklung einmal sauber und übergeben sie an Ihr CBAM- und Ihr CSDDD-Reporting parallel – das ist der Punkt, an dem Sie sich Doppelarbeit sparen.